Testamentseröffnung

Nach dem Ableben des Erblassers ist jeder Mensch, der ein Testament findet, auch verpflichtet, dies beim Amtsgericht abzugeben. Beim Amtsgericht findet dann schon bald die Testamentseröffnung statt.

Testamentseröffnung – wer ist zuständig

Die Zuständigkeit für Testamentseröffnungen liegt grundsätzlich beim Amtsgericht, des letzten Wohnsitzes eines Erblassers. Das Land Baden-Württemberg weicht derzeit noch von dieser Regelung ab, hier ist der verwahrende Notar zuständig.

Hatte der Erblasser keinen deutschen, ist immer das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für die Testamentseröffnung zuständig. Allgemein wird das Nachlassgericht die Testamentseröffnung bewerkstelligen.

Testamentseröffnung – wer wird eingeladen

Zur Testamentseröffnung werden alle an dem Erbfall Beteiligten eingeladen. Dieser Personenkreis erstreckt sich auf die Erben, eventuelle Vermächtnisnehmer und falls ein Testamentsvollstrecker angeordnet wurde auch dieser und natürlich die Pflichtteilsberechtigten.

Bei der Testamentseröffnung wird allen Anwesenden der Inhalt eines Testaments zur Kenntnis gebracht. Ein Nachlassgericht prüft nicht vor einer Testamentseröffnung, ob das eröffnete Testament wirksam ist. Diese Prüfung erfolgt letztlich beim Erbscheinverfahren. Solch ein Verfahren ist hinfällig bei einem notariellen Testament.

Testamentseröffnung – Einsicht und Abschrift

Jeder Beteiligte kann verlangen, das Testament bei diesem Eröffnungstermin persönlich einzusehen. Auch eine beglaubigte Abschrift des Testaments wird auf Wunsch jedem Beteiligten überlassen. Diese beglaubigte Abschrift eines Testaments kann bei Verhandlungen mit Banken, Versicherungen oder Behörden äußerst hilfreich sein. Gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll können sich die Erben als Berechtigte des Nachlasses legitimieren.

Viele Kreditinstitute verlangen jedoch trotzdem die Vorlage eines Erbscheins. In der Praxis passiert es immer wieder einmal, dass die Ladung ausbleibt. Für die Beteiligten hat die Abwesenheit bei der Testamentseröffnung keine negativen Konsequenzen. Das Nachlassgericht eröffnet ein Testament oder einen Erbvertrag in jedem Fall, mit oder ohne die Anwesenheit der Beteiligten. Diese Abwesenheitseröffnung wird auf dem Testament vermerkt. Das anschließend erstellte Testamentseröffnungs-Protokoll wird jedem Beteiligten als Abschrift mit den eröffneten Schriftstücken zugesandt.

Jeder, der zusätzlich noch ein rechtliches Interesse glaubhaft nachweisen kann, kann zudem Einsicht verlangen oder auch eine Abschrift der Dokumente verlangen.

Testamentseröffnung und die Konsequenzen

Mit der Testamentseröffnung wird der Inhalt des Testaments bekanntgegeben. Bei der Testamentseröffnung wird jedoch nicht endgültig entschieden, wer Erbe ist. Die hauptsächliche rechtliche Bedeutung der Testamentseröffnung ist, dass mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Erben die Eröffnungsurkunde erhalten, beginnt die Ausschlagungsfrist zu laufen.