Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker übernimmt ein Amt, das mit vielen Verpflichtungen verbunden ist. Vorrangig muss er die Interessen des Erblassers und dessen Erben wahrnehmen. Eine im Testament zum Testamentsvollstrecker benannte Person sollte sich vor Annahme des Amtes jedoch gründlich informieren.

Die grundlegenden Verpflichtungen beinhalten auch entsprechende Haftungsrisiken und darüber sollte sich jeder Mensch, bevor er die Testamentsvollstreckung übernimmt, im Klaren sein.

Testamentsvollstrecker – die Ziele des Erblassers

Der Erblasser verfasst ein Testament, um seine Vermögensnachfolge in seinem Sinne zu regeln. Wenn ein Erbfall kompliziert ist (mit Enterbungen, Pflichtteilsverzichten oder einer Erbengemeinschaft), wird vielfach von der Einsetzung einer Testamentsvollstreckung Gebrauch gemacht.

Mit der Anordnung, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, können verschiedene Ziele verfolgt werden. Durch den Testamentsvollstrecker kann ein Nachlass auch vor einem ungeeigneten Erben geschützt werden. Bei einer Erbengemeinschaft könnte die  Abwicklung einer Erbauseinandersetzung beabsichtigt sein. Auch eine dauerhafte Verwaltung des Nachlasses kann durch einen Testamentsvollstrecker geregelt werden.

Meist dient die Testamentsvollstreckung jedoch dazu Auflagen, die der Erbe zu erfüllen hat, auch zur durchzusetzen. In jedem Fall wird der Testamentsvollstrecker dem Erblasserwillen folgen.

Testamentsvollstrecker wer ernennt ihn?

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers bleibt grundsätzlich dem Erblasser vorbehalten. Er kann diese Verfügung im Testament oder im Erbvertrag festlegen. Auch die Wahl der Person, die Testamentsvollstrecker sein soll, steht dem Erblasser immer frei. Einen Alleinerbe gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker über die eigene Erbschaft zu ernennen ist allerdings sinnlos und deshalb nicht möglich.

Es könnten auch mehrere Personen zu Testamentsvollstreckern bestimmt werden. Es ist die Bestimmung eines Ersatz – Testamentsvollstreckers zu empfehlen. Gesetzt den  Fall, dass die eigentlich bestimmte Person dieses Amt des Testamentsvollstreckers nicht ausüben kann oder ablehnt.

Testamentsvollstrecker – Beginn des Amtes

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme des Amtes. Diese Annahme kann formlos gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Gemäß § 2215 BGB ist vom Testamentsvollstrecker unverzüglich ein schriftliches Nachlassverzeichnis zu erstellen. Er stellt alle in seiner Verwaltung befindlichen Nachlassgegenstände in einer Liste zusammen. Auch die bekannten Schulden (Verbindlichkeiten) sind sorgfältig zu erstellen und werden den Erben mitgeteilt.

Das Erfordernis der Vollständigkeit bringt vielfach zeitintensive Nachforschungen für den Testamentsvollstrecker mit sich. Wenn der Testamentsvollstrecker ein verzögertes oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis bei den Erben abliefert kann er von diesem Amt auch abberufen werden.

Es kann auch vorkommen, dass der Testamentsvollstrecker zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben von den Erben gezwungen wird. Die offenen Nachlassschulden hat der Testamentsvollstrecker sorgfältig zu bezahlen. Gegenüber dem Finanzamt kann ein Testamentsvollstrecker, wegen der Bezahlung der Erbschaftssteuer auch persönlich in die Haftung genommen werden. Die Erbauseinandersetzung wird er aus diesem Grund schon nach der vollständigen Erfüllung aller diesbezüglichen Verbindlichkeiten vornehmen.

Natürlich wird der Testamentsvollstrecker um eine reibungslose Abwicklung der Aufgabe bemüht sein. Bei der regelmäßigen Berichterstattung ist es  sinnvoll, gegenüber den Erben größtmögliche Transparenz zu schaffen. Die Erben haben ohnehin weit reichende Auskunftsrechte über die Ausübung sowie den Stand der Testamentsvollstreckung.

Testamentsvollstrecker – die Vergütung

Für diese komplexen Aufgaben des Testamentsvollstreckers steht ihm ein Ersatz seiner Auslagen und auch eine Vergütung zu. Die Vergütungshöhe ist gesetzlich nicht genau festgelegt. Oft wird diese Vergütung auch vom Erblasser im jeweiligen Testament oder Erbvertrag bestimmt.

Wenn der Erbfall rechtlich schwierig ist oder die Erben unkooperativ sind, kann der Testamentsvollstrecker auch eine anwaltliche Beratung holen. Die Honorarkosten werden vom Testamentsvollstrecker dann aus dem Nachlass bezahlt. Dem Testamentsvollstrecker steht hierfür grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zu. Zur Vermeidung von Haftungsforderungen der Erben sollte sich ein Testamentsvollstrecker sogar die anwaltliche Beratung einholen. Der Gesetzgeber hat für die Vergütung des Testamentsvollstreckers lediglich eine „angemessene Vergütung“ vorgesehen und dies ist Auslegungssache.