Testament Definition

Die meisten Menschen verstehen unter einem Testament den letzten Willen. Ein Testament geht jedoch weit darüber hinaus, denn es regelt die Vermögensnachfolge. Ebenso verhält es sich beim Erbvertrag.

Testament Definition: Vorrang des Testaments bei der Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist von vielen Erblassern oft ungewollt.  Gerade um das Recht zum Pflichtteil nicht eingreifen zu lassen, wird sehr häufig ein Testament oder ein Erbvertrag gewählt. Diese einseitige, sehr oft handschriftliche, letzte Verfügung eines Erblassers setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

Grundsätzlich hat ein Erblasser die Möglichkeiten jedermann als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dabei müssen jedoch einige gesetzliche Vorgaben berücksichtigt werden. Ein Testament ist grundsätzlich dann zu empfehlen, wenn mehr als ein Kind erbberechtigt ist. Sollte in diesem Fall kein Testament vorhanden sein, muss der überlebende Ehegatte das Erbe mit den Kindern teilen.

Testament Definition – Pflichtteil

Ein so genannter Pflichtteilsberechtigter hat auch bei einer Enterbung gegenüber den Erben im Regelfall weiterhin Ansprüche auf ein Pflichtteil. Häufig wird von Ehegatten das Berliner Testament oder eine andere ehe- und erbvertragliche Regelung angestrebt.

Wenn ein Ehegattentestament handschriftlich erstellt wird, muss dieses zur Rechtmäßigkeit von beiden unterschrieben sein. Es kann auch von einem der Beiden niedergeschrieben werden. Die Angabe des Ortes und das Datum ist im Testament wichtig. Viele Testamente werden wegen einer Formunwirksamkeit als ungültig verworfen. Deshalb ist auch im Hinblick auf die richtige Form die rechtliche Beratung unter Umständen wichtig.

Testament Definition – die Erbengemeinschaft

Häufig erben mehrere Personen gemeinsam einen Nachlass. Sie bilden gemeinsam die Erbengemeinschaft und der Nachlass wird zum gemeinsamen Vermögen. Meist haben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft unterschiedliche Anteile, dies nennt der Gesetzgeber auch Erbquoten. Die Erbengemeinschaft ist juristisch eine so genannte Gesamthand.  Die Rechtsbeziehungen in einer Erbengemeinschaft sind zueinander absolut eng. Jeder Miterbe kann seinen Erbanteil auch als Ganzes verkaufen. Solch ein Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben beim Verkauf an einen Dritte das Vorkaufsrecht.

Über einzelne Nachlassgegenstände kann jedoch kein Miterbe ohne die Zustimmung der Erbengemeinschaft verfügen. Die Verwaltung eines gemeinsamen Nachlasses kann also auch nur gemeinschaftlich erfolgen. Aus diesem Grunde kommt es immer wieder zu Erbstreitigkeiten.

Daher kann jeder einzelne Miterbe auch eine Teilung des Erbes entsprechend den Erbquoten verlangen. Je mehr Miterben beteiligt sind, desto schwieriger wird erfahrungsgemäß die Teilung denn jeder Beteiligte hat seine eigenen Interessen. Die Miterben sind nur in den seltensten Fällen einer Meinung. Manchmal bleibt als einziger Ausweg nur die Zwangsversteigerung, dies ist der letzte Ausweg, den der Gesetzgeber für diese Erbfälle offen gelassen hat.