Jahressteuerbescheinigung
Zwischen den Jahren 2004 und 2008 war es vorgeschrieben, dass inländische Kredit- und Finanzdienst Leistungen jährlich in einer zusammen gefassten Version für die Jahressteuerbescheinigung schriftlich dargestellt werden mussten. Für die Ermittlung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge ist diese Jahresbescheinigung seit dem Jahr 2009 nicht mehr notwendig. Die Banken sind angewiesen, diese Steuerabgaben sofort beim Zinsertrag abzuziehen. Das Finanzamt erhält also seinen Anteil sofort und deshalb tauchen diese Erträge in den meisten Fällen auch nicht mehr in der Steuererklärung auf.
Finanzübersicht für die Steuerermittlung
Das Finanzamt erfasst zum Zwecke der Steuereinkünfte nicht nur die Kapitalerträge (wie z.B. Zinsen) sondern auch die Erträge aus privaten Verkäufen, das sind die so genannten Spekulationsgewinne, die häufig bei einem Immobilienverkauf anfallen. Dies wurde den Steuerpflichtigen als Serviceleistung für die Steuer-Erklärung verkauft, doch tatsächlich war dies ein Kontrollschritt und wenn man es noch härter ausdrücken will auch die Aufweichung des ursprünglich angedachten Bankgeheimnisses. Die steuerliche Anrechnung der - von der Anlage-Bank einbehaltenen und an den Fiskus abgeführten - Kapitalertragsteuern erfordert das Vorlegen der Steuerbescheinigungen.
Es fällt in die gesetzliche Verpflichtung jedes Steuerpflichtigen, zu allen Konten und Wertpapierdepots eine Jahresbescheinigung vorzulegen. Diese Maßnahme soll lt. Fiskus den Anlegern beim Eintragen in ihre Steuererklärung „helfen“. Tatsächlich aber sorgte die für erhebliche Mehrarbeit und einem erhöhten Nachfrageaufkommen bei den Finanzbehörden. Die Bescheinigung gehört angefügt zu den Steuer-Formularen der Anlagen KAP, AUS und SO.
Die Aufbewahrung müssen normale Steuerzahler nicht zwingend erledigen zudem müssen sie diese auch nicht ohne weiteres dem Finanzamt zukommen lassen. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern fordern sie aber in aller Regel dann doch als zusätzlichen Nachweis an. Als anlegender Steuerzahler sollte man dieser Bitte auch tunlichst nachkommen. Zumeist geben die Beamten nicht auf und haken nach. Seit April des Jahres 2005 steht es ihnen zusätzlich frei auch auf einen Datenpool aller in Deutschland befindlichen Kreditinstitute zurückzugreifen. Die Ermittlung der Konten des Steuerzahlers ist für die Finanzbeamten also jederzeit problemlos möglich. Deshalb empört es auch so viele Menschen, dass die Reichen mit ihren Konten und Depots ins Ausland gehen und ihre Kapitalerträge so am Fiskus vorbeimogeln.